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Rückwirkender Kauf von Zeiten

Laufbahnlücken durch den Rückkauf von Zeiten schließen – nützlich nach einer aus familiären Gründen reduzierten oder aufgegebenen Tätigkeit.

Prinzip und Voraussetzungen

Bestimmte Zeiten einer aufgegebenen oder reduzierten Tätigkeit können unter Bedingungen zurückgekauft werden (mindestens 12 Monate Pflichtversicherung, vor dem 65. Lebensjahr und vor jeder Liquidation der Rente, liquidation de pension). Die zurückgekauften Zeiten gelten als tatsächliche Zeiten und erhöhen die pauschalen und proportionalen Erhöhungen (majorations forfaitaires und proportionnelles).

Kosten gegen Gewinn

Der Rückkauf kostet: Die Bemessungsgrundlage reicht für familiäre Zeiten von 1× bis 2,5× des sozialen Mindestlohns (Gesamtobergrenze 5× SSM), zum geltenden Beitragssatz, erhöht um 4 % Zinseszinsen pro Jahr. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 3 Monaten oder in höchstens 5 Jahresraten. Die Abwägung: diese Kosten dem Rentengewinn über die Dauer gegenüberstellen (Break-even).

Welche Zeiten, und bis wann

Rückkaufbar sind nach dem 18. Lebensjahr aus familiären Gründen reduzierte oder aufgegebene Tätigkeitszeiten: Ehe, Erziehung eines minderjährigen Kindes, Pflege einer pflegebedürftigen oder schwerbehinderten Person — sowie Zeiten bei internationalen Organisationen oder nicht koordinierten ausländischen Systemen. Studienzeiten sind ausgeschlossen. Es gibt keine feste Höchstzahl an Jahren: der Rückkauf ist durch die tatsächliche Dauer dieser Unterbrechungen begrenzt. Bedingungen: Antrag vor 65 Jahren und vor jeder Rente, mindestens 12 Monate Pflichtversicherung und Wohnsitz in der EU/EWR.

Mehr bekommen oder früher gehen?

Beides — aber nicht für alle Türen. Zurückgekaufte Zeiten zählen als Versicherung: sie erhöhen den Betrag (pauschale und proportionale Steigerungen) UND zählen für die Wartezeit der vorgezogenen Rente mit 60 (480 Monate, Art. 184). Dagegen zählen sie NICHT für die Tür mit 57 (nur Pflichtversicherung) und nicht für den Staffelungsbonus. Der Rückkauf kann also Ihre Rente erhöhen und gegebenenfalls einen Antritt mit 60 ermöglichen — aber kein Vorziehen auf 57.

Rechtsgrundlage: art. 174 des Code de la sécurité sociale.

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