Verstehen
Renten-Glossar
Die Schlüsselbegriffe der Berechnung Ihrer luxemburgischen Rente, verständlich erklärt.
Anwendungszahl (gleitende Skala)
Wert des zu einem bestimmten Zeitpunkt auf Löhne und Renten angewandten Lebenshaltungskostenindex (992,24 zum 1er juin 2026). Steigt der Index um 2,5 %, so wertet eine neue „Indextranche" die Renten automatisch auf.
Indexzahl 100 (n.i. 100)
Die Basisreferenz, festgelegt auf die Lebenshaltungskosten vom 1. Januar 1948. Die Karriereeinkünfte werden auf diese Referenz umgerechnet, um die Inflation zu neutralisieren, bevor sie verglichen werden (art. 220 CSS).
Referenzbetrag (art. 222 CSS)
Der gesetzliche Basiswert der Berechnung: 2 085 € zum n.i. 100 (Basisjahr 1984). Er dient als Bemessungsgrundlage für die pauschalen Steigerungen und wird aufgewertet, um die heutigen Beträge zu ergeben.
Pauschale Steigerungen (MF, art. 214 CSS)
Der Teil der Rente, der an die DAUER der Versicherung gebunden ist: ein Vierzigstel pro Jahr (max. 40 Jahre), unabhängig vom Lohn.
Proportionale Steigerungen (MP, art. 214 CSS)
Der Teil der Rente, der an Ihre versicherten EINKÜNFTE gebunden ist: ein Prozentsatz der Summe Ihrer Karriereeinkünfte. Der Satz ist auf 2,05 % begrenzt.
Wartezeit (art. 183/184 CSS)
Die Mindestversicherungsdauer zur Eröffnung des Anspruchs: 120 mois (10 Jahre) mit 65 ans; 480 mois (40 Jahre) für die vorgezogene Rente mit 57 ou 60 ans.
Staffelung
Die Erhöhung des Satzes der proportionalen Steigerungen, wenn (Alter + Versicherungsjahre) eine Schwelle überschreitet: Ein späterer Renteneintritt hebt den Satz etwas an, bis zur Obergrenze von 2,05 % (art. 214 CSS).
Zusammenrechnung (règl. CE 883/2004)
Die Addition der in der EU/im EWR/in der Schweiz (und den Abkommensländern) zurückgelegten Zeiten, um die Wartezeit zu erreichen und den Anspruch zu eröffnen; jedes Land zahlt anschließend seinen eigenen Anteil.
Pflichtversicherung / freiwillige Weiterversicherung / freiwillige Versicherung / Nachkauf
Die Versicherungstitel der allgemeinen Regelung: Pflichtversicherung (art. 171, Berufstätigkeit und gleichgestellte Zeiten), Weiterversicherung (art. 173), freiwillige Versicherung (art. 173bis) und rückwirkender Nachkauf von Zeiten (art. 174).
Quellen: Code de la sécurité sociale (art. 171-174, 183-184, 214, 220, 222); secu.lu, cnap.public.lu, statistiques.public.lu.