Verstehen
Die Hinterbliebenenrente
Beim Tod eines Versicherten oder Rentners können der überlebende Ehegatte oder Partner sowie die Waisen eine Hinterbliebenenrente beziehen.
Der Ehegatte oder Partner (art. 217 CSS)
Der Hinterbliebene erhält 100 % der pauschalen Zuschläge und 75 % der proportionalen Zuschläge der Rente des Verstorbenen. Es können Voraussetzungen (Dauer der Ehe oder der Partnerschaft) gelten.
Die Waisen (art. 218 CSS)
Jede Waise erhält un tiers der pauschalen Zuschläge und un quart der proportionalen Zuschläge; die Vollwaise (Verlust von Vater und Mutter) erhält le double.
Gut zu wissen
Eine Mindesthinterbliebenenrente sowie eigene Unter-/Obergrenzen für den Hinterbliebenen können gelten; im Falle eines Todes vor dem Renteneintritt kommen besondere Zuschläge hinzu. Der Schätzrechner bildet den Fall eines bereits in Rente befindlichen Verstorbenen ab.
Die geschiedene Ehegattin/der geschiedene Ehegatte oder die/der ehemalige Partner/in (Art. 197 CSS)
Eine geschiedene Ehegattin/ein geschiedener Ehegatte — oder eine/ein ehemalige/r Partner/in, deren/dessen eingetragene Partnerschaft auf andere Weise als durch Tod aufgelöst wurde — kann beim Tod der früheren Ehegattin/des früheren Ehegatten eine Hinterbliebenenrente beziehen, sofern vor diesem Tod keine erneute Heirat oder neue eingetragene Partnerschaft eingegangen wurde (die Voraussetzung wird zum Todeszeitpunkt beurteilt). Der Betrag geht von der Hinterbliebenenrente des Ehegatten aus (Art. 217) und wird anschließend anteilig gekürzt: die von der/dem Verstorbenen während der Ehe zurückgelegten Versicherungszeiten im Verhältnis zur Gesamtdauer ihrer/seiner Versicherungszeiten — ein Verhältnis von Versicherungszeiten, nicht von Kalenderjahren. Gibt es daneben auch eine überlebende Ehegattin/einen überlebenden Ehegatten oder mehrere frühere Ehegattinnen/Ehegatten, so wird die Hinterbliebenenrente nach der Dauer der verschiedenen Verbindungen verteilt, ohne dass eine frühere Ehegattin/ein früherer Ehegatte mehr als ihren/seinen Anteil erhält.
Rechtsgrundlage: Art. 217 (überlebende/r Ehegatte/in/Partner/in), 218 (Waisen), 197 (geschiedene/r Ehegatte/in / ehemalige/r Partner/in), 195-196 (Anspruchsvoraussetzungen) CSS. Quellen: secu.lu, cnap.public.lu.