Verstehen
Die Hinterbliebenenrente
Beim Tod eines Versicherten oder Rentners können der überlebende Ehegatte oder Partner sowie die Waisen eine Hinterbliebenenrente beziehen.
Der Ehegatte oder Partner (art. 217 CSS)
Der Hinterbliebene erhält 100 % der pauschalen Zuschläge und 75 % der proportionalen Zuschläge der Rente des Verstorbenen. Es können Voraussetzungen (Dauer der Ehe oder der Partnerschaft) gelten.
Die Waisen (art. 218 CSS)
Jede Waise erhält un tiers der pauschalen Zuschläge und un quart der proportionalen Zuschläge; die Vollwaise (Verlust von Vater und Mutter) erhält le double.
Gut zu wissen
Eine Mindesthinterbliebenenrente sowie eigene Unter-/Obergrenzen für den Hinterbliebenen können gelten; im Falle eines Todes vor dem Renteneintritt kommen besondere Zuschläge hinzu. Der Schätzrechner bildet den Fall eines bereits in Rente befindlichen Verstorbenen ab.
Rechtsgrundlage: art. 217 (Ehegatte/Partner), 218 (Waisen) CSS. Quellen: secu.lu, cnap.public.lu.