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Internationale Laufbahn

Sie haben in mehreren Ländern gearbeitet – in der EU, in einem mit Luxemburg durch ein Abkommen verbundenen Staat oder anderswo auf der Welt. So werden Ihre Zeiten für Ihre luxemburgische Rente zusammengeführt.

Die Zusammenrechnung eröffnet den Anspruch

Um die Mindestwartezeit zu erreichen (120 Monate, Art. 183 CSS), werden die in der EU/EWR/Schweiz (Verordnung (EG) 883/2004) und in den durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbundenen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten zu Ihrer luxemburgischen Laufbahn hinzugerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass mindestens 12 Monate in Luxemburg eingezahlt wurden.

Jedes Land zahlt seinen Anteil

Die Zusammenrechnung eröffnet den Anspruch, verlagert aber nicht die Kosten: Luxemburg zahlt eine Rente nur für die unter seiner Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten. Es berechnet zwei Beträge – eine eigenständige nationale Rente (nur luxemburgische Laufbahn) und eine anteilige Rente (theoretischer Betrag auf die Gesamtlaufbahn × luxemburgische Zeiten / Gesamtzeiten, Art. 52 der Verordnung 883/2004) – und zahlt den höheren der beiden. Die anderen Länder verfahren ebenso für ihre eigenen Zeiten.

Drei Koordinierungsregime

EU/EWR/Schweiz: automatische Koordinierung durch die Verordnung 883/2004. Vertragsländer (außerhalb der EU): Zusammenrechnung nach einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen (USA, Kanada, Québec, Japan, Indien, Türkei …; einige Abkommen sind bestimmten Staatsangehörigkeiten vorbehalten). Länder ohne Abkommen: Ihre Zeiten sind luxemburgischerseits nicht zusammenrechenbar, bleiben aber im jeweiligen nationalen System erworben.

Wenn die Wartezeit nie erreichbar ist

Kann die Wartezeit von 120 Monaten zum Rentenalter auch durch Zusammenrechnung nicht erreicht werden, entsteht kein Anspruch auf eine luxemburgische Rente; der Versicherte kann dann seinen persönlichen Beitragsanteil zurückerhalten (Art. 213 CSS – die Arbeitgeber- und Staatsanteile verbleiben beim System). Die Einzelheiten sind bei der CNAP zu prüfen.

Was das Tool schätzt

Der erweiterte Modus unten schätzt allein den luxemburgischen Teil Ihrer Rente, Jahr für Jahr aufgewertet, und zeigt an, ob Ihr Anspruch eröffnet ist (national oder durch Zusammenrechnung). Die von anderen Ländern gezahlten Beträge unterliegen deren eigenen Trägern. Maßgeblich ist allein die offizielle Abrechnung der CNAP in Abstimmung mit den ausländischen Trägern.

Siehe auch Grenzgänger: Ihre französische, belgische oder deutsche Rente schätzen

Rechtsgrundlage: Verordnungen (EG) 883/2004 (Art. 6 Zusammenrechnung, Art. 52 Berechnung) und 987/2009; bilaterale Sozialversicherungsabkommen (secu.lu, cnap.public.lu); Artikel 183, 184 und 213 des Code de la sécurité sociale.